Sodann hat die Vorinstanz auf Ziff. IX.4.2 des Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12) hingewiesen, wonach Pflanzungen auf den beiden Parzellen so vorzunehmen seien, dass sie dem Nachbarn weder Licht noch Aussicht wegnähmen; sollten durch das Wachstum der Pflanzungen für den Nachbarn unbefriedigende Verhältnisse bezüglich Licht und Aussicht entstehen, so habe der Pflanzeneigentümer für Beseitigung dieses Zustands besorgt zu sein. Dabei handle es sich – so die Vorinstanz – um eine Kapp- und Beseitigungspflicht in obligatorischem Rahmen. Die Sicherstellung einer Aussicht sei damit durchaus ein Anliegen der Parteien des Dienstbarkeitsvertrags gewesen.