bbb und aaa befindliche Gebäuden und Anlagen nur mit Einwilligung des anderen Parzelleneigentümers vorgenommen werden dürften und diese Verpflichtung auf Rechtsnachfolger übertragen werden müsse. Es sei "unstreitbar", dass diese Klausel bis hin zu den hier im Streit liegenden Parteien auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen worden sei, zumal beide Parteien den Dienstbarkeitsvertrag kennten und in den bisherigen diversen Rechtsstreitigkeiten je auf diesen verwiesen hätten. Kenntnis des Dienstbarkeitsvertrags als Ganzes impliziere eo ipso auch Kenntnis besagter obligatorischer Klausel und damit auch Kenntnis der rechtlichen Verpflichtung, diese Klausel einzuhalten. Nachdem die Be-