5.4.1. 5.4.1.1. Die Kläger hatten in ihrer Klage (act. 34 ff.) geltend gemacht, die Rechtsvorgänger der Parteien hätten in Ziff. IX.4.1 des Dienstbarkeitsvertrags vom 30. August 1978 (Klagebeilage 12) vereinbart, dass bauliche Veränderungen an den auf den Parz. bbb und aaa befindliche Gebäuden und Anlagen nur mit Einwilligung des anderen Parzelleneigentümers vorgenommen werden dürften und diese Verpflichtung auf Rechtsnachfolger übertragen werden müsse.