5.4. Nach dem Gesagten scheidet eine Gutheissung des von den Klägern gestellten Beseitigungsbegehrens gestützt auf die actio negatoria (Art. 641 Abs. 2 ZGB) und – nach Auffassung der Gerichtsmehrheit – auch gestützt auf die actio confessoria aus. Ebenso wenig taugen die von den Klägern sonst angerufenen Anspruchsgrundlagen (obligatorische Ansprüche [dazu nachfolgende E. 5.4.1]; Nachbarrecht im Sinne von Art. 679/684 ZGB [dazu nachfolgende E. 5.4.2]; Verletzung und Missbrauch des Einfriedungsrechts [dazu nachfolgende E. 5.4.3]):