Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die in der Berufung (S. 25 Rz. 58) beanstandete Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass "unter den - 27 - vorherrschenden Bedingungen" der Sichtschutz gewährleistet sei (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3).