len, und anderseits betreffend Absturzsicherung einen der Beklagten als (Werk-) Eigentümerin vorbehaltenen Entscheid trafen. Soweit die Kläger die von der Beklagten getroffene Lösung (grüne Stahlblechwand) als "grässlich" (vgl. etwa Replik, act. 139) bezeichnen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie die sie störende optische Immission jederzeit von sich aus der Welt schaffen können, indem sie – wie eigentlich realobligatorisch geschuldet – die Terrasse bepflanzen (womit die Aussicht von der Terrasse mutmasslich in gleichem Umfang beschränkt würde). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die in der Berufung (S. 25 Rz.