Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Klägern beanstandete bauliche Vorkehr (Montage des grünen Geländers am eigenen Gebäude, womit eine Absturzsicherung geschaffen wurde, die gleichzeitig einen dienstbarkeitsvertraglich geschuldeten Sichtschutz gewährleistet) nicht schikanös ist. Die Beklagte musste es sich nicht gefallen lassen, als Alleineigentümerin der Terrasse von den Klägern bzw. von deren Rechtsvorgängern vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, womit sich die Kläger einerseits um die Erfüllung ihrer realobligatorischen Verpflichtung scherten, einen Sichtschutz durch Aufstellen bepflanzter Töpfe herzustel-