Ausserdem war die Beklagte nicht gehalten, vorgängig der baulichen Massnahme auf Erfüllung der Realobligation durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger zu klagen. Der Bestand einer obligatorischen Verpflichtung verschafft dem deren Erfüllung beharrlich verweigernden Schuldner kein Recht, dem Gläubiger entgegenzuhalten, er müsse zuerst auf Erfüllung der verweigerten Leistung klagen, ehe er eine ihm als Eigentümer zustehende Massnahme trifft. Da er auch ohne Klage jederzeit von sich aus erfüllen kann, käme dies einem Schutz widersprüchlichen Verhaltens gleich (vgl. LEHMANN/HONSELL, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 2 ZGB).