Darin ist entgegen klägerischer Auffassung (Replik, act. 143) keine verbotene widerrechtliche Eigenmacht der Beklagten zu erblicken, zumal – nach den vorstehenden Ausführungen – damit nicht in dingliche Rechte (Eigentum oder Dienstbarkeit) der Kläger eingegriffen wurde. Ausserdem war die Beklagte nicht gehalten, vorgängig der baulichen Massnahme auf Erfüllung der Realobligation durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger zu klagen.