Nachdem die Kläger und schon deren Rechtsvorgänger dem Ersuchen der Beklagten, ihrer realobligatorischen Verpflichtung zur Errichtung eines Sichtschutzes und Absturzsicherung durch Bepflanzung nicht nachgekommen waren (und die Herstellung eines mit dem Dienstbarkeitsvertrag im Einklang stehenden Zustands auch im Rahmen des vorliegenden Prozesses nach wie vor verweigern), musste es der Beklagten unbenommen sein, den Sichtschutz (und die Absturzsicherung) durch bauliche Massnahmen an ihrem Grundstück herzustellen. Darin ist entgegen klägerischer Auffassung (Replik, act.