vom 3. Juli 2017, Klagebeilage 11]). Insbesondere müsste dem dienstbarkeitsbelasteten Werkeigentümer selbst dann zugestanden werden, eine Absturzsicherung anzubringen, wenn er (dienst- barkeits-) vertraglich verpflichtet wäre, die Terrasse in einem unter baurechtlichen Sicherheitsaspekten unzulässigen Zustand zu dulden (eine entsprechende dienstbarkeitsrechtliche Verpflichtung wäre im Sinne von Art. 20 OR widerrechtlich). Exakt ein solcher (von den Klägern als im - 26 -