OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, 1987, S. 178 f.). Er muss sich nicht gefallen lassen, dass der dienstbarkeitsberechtigte Dritte für ihn diesbezüglich eigenmächtig eine Alternativlösung schafft (hier die schon vom Rechtsvorgänger der Kläger vor den Pflanzentrögen errichtete und von der Baubehörde abgenommene Plexiglaswand [vgl. Protokoll der Gemeinde Q._____ vom 3. Juli 2017, Klagebeilage 11]).