Den Klägern bzw. deren Rechtsvorgänger stand kein Recht zu, ohne Zustimmung der Beklagten (bzw. des jeweiligen Eigentümers des beklagtischen Grundstücks) eine von der im Dienstbarkeitsvertrag vereinbarten abweichende Alternativlösung zu schaffen. Insbesondere muss der Entscheid über die Absturzsicherung in die Zuständigkeit des Werkeigentümers (hier der Beklagten als Eigentümerin des Dachs) fallen, der bzw. weil nur er nach Art. 58 OR haftpflichtig werden kann (vgl. dazu OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, 1987, S. 178 f.).