Als klassisches Beispiel von Rechtsmissbrauch gilt es, wenn ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht zum Zweck der Schikane ausübt, z.B. einzig und allein, um den Nachbarn zu ärgern, eine (Schikane-) Mauer errichtet (vgl. LEHMANN/HONSELL, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 38 ff. zu Art. 2 ZGB). Ein Rechtsmissbrauch ist vorliegend aus folgenden Gründen zu verneinen: