5.3.3. Die Kläger argumentieren weiter, dass in der aktuellen Situation (nach Errichtung einer als abgenommene [vgl. Klagebeilage 11] Absturzsicherung fungierenden Plexiglaswand vor den leeren Pflanzentöpfen) sowie aufgrund "der bestehenden Bepflanzung [im Ermessen der Kläger]" Schutz vor Einsicht und Absturz gewährleistet sei (vgl. Replik, act. 140 f.). Dieser Einwand ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt der (nach dem oben Dargelegten unbewiesen gebliebenen) Dienstbarkeitsverletzung zu prüfen, sondern unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. den entsprechenden Vorwurf in der Berufungsantwort, S. 35; so schon Klage, act. 37).