dienenden Grundstück überhaupt bejaht werden (genauer ein Recht, dass dessen jeweiliger Eigentümer von seinen Eigentümerbefugnissen keinen Gebrauch mache, soweit damit dem herrschenden Grundstück die Aussicht genommen werde, vgl. vorstehende E. 5.3.1 zweiter Absatz in fine zum Inhalt einer negativen, d.h. auf Unterlassung bestimmter Handlungen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Dienstbarkeit).