mehr Aussicht verfügen würden als heute mit der grünen Stahlblechwand (ihre Behauptung ging stets dahin, dass der Schutz des beklagtischen Grundstücks vor Einsicht auf den unteren Sitzplatz auf andere Weise gewährleistet sei, dazu nachfolgende E. 5.3.3). Nur in einem solchen, von den Klägern zu beweisenden Mehrumfang könnte ein zur Erhebung einer actio negatoria berechtigendes dingliches Recht auf Aussicht gegenüber dem - 25 -