, wonach eine Willenserklärung so gilt, wie sie eine vernünftige und redliche Person als Empfängerin der Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste). Ferner ist zu beachten, dass die im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Lösung (Aufstellen von bepflanzten Pflanzentrögen) nicht nur die Funktion eines Sichtschutzes, sondern im Ergebnis auch den Zweck einer Absturzsicherung zu erfüllen hatte (die Sturzhöhe ab der Terrasse beträgt bis zu sieben Meter, vgl. Klageantwort, act. 78 unten).