Nach dem Vertrauensprinzip kann die Verpflichtung nur so verstanden werden, dass die Pflanzentröge auch mit Pflanzen, die den gewünschten Sichtschutz herstellen, gefüllt werden (zum Vertrauensprinzip vgl. SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2020, Rz. 27.40 ff., wonach eine Willenserklärung so gilt, wie sie eine vernünftige und redliche Person als Empfängerin der Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste).