Es versteht sich von selbst, dass es im Umfang, in dem eine Bepflanzung gemäss Dienstbarkeitsvertrag die Aussicht von der Terrasse aus versperren muss, für die Terrassenbenützer von vornherein keine Aussicht gibt bzw. geben kann. Demgemäss scheidet es aus, eine Dienstbarkeitsverletzung mit dem Entzug einer Aussicht zu begründen, die es gemäss dem geschlossenen Vertrag sachlogisch nicht geben kann. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Kläger darauf, dass sich die Pflanzentröge ja nach wie vor "unverrückbar" auf der Terrasse befänden, womit "seitens der Kläger der Verpflichtung gemäss Dienstbarkeitsvertrag vollumfänglich und erschöpfend Genüge getan" worden sei;