VIII des Dienstbarkeitsvertrags festgehaltene realobligatorische Verpflichtung keine Wirkung entfalte. Denn übergangsrechtlich - 24 - sieht Art. 21 Abs. 1 SchlT ZGB vor, dass die mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundenen Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 730 Abs. 2 ZGB am 1. Januar 2012 begründet wurden und sich (wie hier) nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, auch Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, weiterhin entgegengehalten werden können.