730 Abs. 2 ZGB. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass nach Art. 730 Abs. 2 (zweiter Satz) ZGB in Anlehnung an BGE 124 III 289 für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks eine solche Verpflichtung nur verbindlich ist, wenn sie sich aus dem Grundbucheintrag selber (und nicht bloss dem Dienstbarkeitsvertrag als einem an sich ebenfalls zum Grundbuch gehörenden Beleg) ergibt. Daraus vermögen indes die Kläger nicht zu ihren Gunsten abzuleiten, dass für sie als Erwerber des berechtigten Grundstücks die in Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags festgehaltene realobligatorische Verpflichtung keine Wirkung entfalte.