730 Abs. 2 ZGB (in der Lehre) umstritten, ob durch einen Dienstbarkeitsvertrag nicht nur der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sondern auch der Dienstbarkeitsberechtigte – realobligatorisch – zu einer Leistung verpflichtet werden kann. Jedoch hatte das Bundesgericht die Zulässigkeit einer solche Verpflichtung bejaht (BGE 82 I 36 E. 1 in fine sowie 124 III 289 E. 1 a). Seit 1. Januar 2012 ergibt sich die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung nun positivrechtlich aus Art. 730 Abs. 2 ZGB.