Das Interesse eines Unterliegers auf Verhinderung von Einsicht auf sein Grundstück durch Terrassenbenützer verdient zweifelsohne Schutz (die Kläger stellen sich einzig auf den Standpunkt, dass dieser Schutz auf andere als im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Weise gewährleistet sei, vgl. dazu nachstehende E. 5.3.3). Zwar war unter der bis Ende 2011 geltenden Fassung von Art. 730 Abs. 2 ZGB (in der Lehre) umstritten, ob durch einen Dienstbarkeitsvertrag nicht nur der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sondern auch der Dienstbarkeitsberechtigte – realobligatorisch – zu einer Leistung verpflichtet werden kann.