VIII des vorliegend interessierenden Dienstbarkeitsvertrags vom 30. Oktober 1978 (Klagebeilage 12) ausdrücklich eine realobligatorische Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks aufgenommen, auf der Terrasse "unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, sodass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Das Interesse eines Unterliegers auf Verhinderung von Einsicht auf sein Grundstück durch Terrassenbenützer verdient zweifelsohne Schutz (die Kläger stellen sich einzig auf den Standpunkt, dass dieser Schutz auf andere als im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Weise gewährleistet sei, vgl. dazu nachstehende E. 5.3.3).