In diesem Sinn wurde nach Auffassung der Gerichtsmehrheit in Ziff. VIII des vorliegend interessierenden Dienstbarkeitsvertrags vom 30. Oktober 1978 (Klagebeilage 12) ausdrücklich eine realobligatorische Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks aufgenommen, auf der Terrasse "unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, sodass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist".