barkeiten die Rechte des Eigentümers des dienenden Grundstücks nur soweit eingeschränkt werden dürfen, als es für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist (vgl. PETITPIERRE, a.a.O., N. 11 zu Art. 738 ZGB), so muss dem Eigentümer des dienenden Grundstücks umso mehr unbenommen sein, eigene schützenswerte Interessen bereits bei Einräumung der Dienstbarkeit dadurch zu wahren, dass er auf eine Einschränkung des Inhalts der Dienstbarkeit hinwirkt.