Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass ein Terrassenbenützungsrecht grundsätzlich über Art. 737 Abs. 3 ZGB ein Recht auf eine nicht übermässig eingeschränkte Aussicht verschafft und nicht durch bauliche Massnahme an der Terrasse selber eingeschränkt werden darf (vgl. dazu nachfolgende E. 6), so entspricht es der Auffassung einer Mehrheit des Gerichts, dass dieses Recht (auf eine nicht übermässig eingeschränkte Aussicht) im Interesse des Eigentümers des dienenden Grundstücks jedenfalls im Rahmen der Servitutsbegründung von vornherein beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Denn wenn in restriktiver Auslegung von Dienst-