vgl. nachstehende E. 5.4.1). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso mit dieser positiven Dienstbarkeit automatisch eine negative verbunden sein soll (in städtischen Verhältnissen ist beispielsweise mit einer [Dach-] Terrasse, an der eine Dienstbarkeit eingeräumt werden kann, keinesfalls zwingend eine Aussicht in die Weite verbunden). Dies gilt umso mehr, als unter einem Titel (Terrassenbenützungsservitut) eine eigentlich aus zwei Dienstbarkeiten (einer positiven und einer negativen) zusammengesetzte Mischdienstbarkeit geschaffen würde. - 23 -