Im vorliegenden Fall haben sich die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen des 1978 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12) allerdings keine negativen (Aussichts-) Dienstbarkeit zulasten des beklagtischen Grundstücks einräumen lassen (vgl. vielmehr Ziff. IX.4.2 des Dienstbarkeitsvertrags [Klagebeilage 12], wo die damaligen Vertragsparteien eine obligatorische Verpflichtung eingingen, Pflanzungen auf beiden Grundstücken so vorzunehmen, dass sie dem jeweiligen Nachbarn weder Licht noch Aussicht wegnehmen; vgl. nachstehende E. 5.4.1).