Darüber hinaus kann sich jemand Aussicht zivilrechtlich nur dadurch sichern, dass er sich bzw. zugunsten seines Grundstücks von Nachbarn zulasten deren Grundstücke (einzeln) negative Dienstbarkeiten einräumen lässt. Durch eine negative Dienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Unterlassung verpflichtet, von seinen Eigentümerrechten (z.B. Bauen oder Bepflanzen) in eine bestimmte Richtung nicht Gebrauch zu machen (PETITPIERRE, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 730 ZGB).