Es gibt kein absolutes, d.h. gegen jedermann durchsetzbares Recht auf Aussicht: Von Gesetzes wegen kann einzig in einem konkreten Fall unter den in Art. 684 ZGB statuierten Voraussetzungen der Entzug von Aussicht durch einen Nachbarn widerrechtlich sein (vgl. dazu nachstehende E. 5.4.2). Darüber hinaus kann sich jemand Aussicht zivilrechtlich nur dadurch sichern, dass er sich bzw. zugunsten seines Grundstücks von Nachbarn zulasten deren Grundstücke (einzeln) negative Dienstbarkeiten einräumen lässt.