Das Beharren der Beklagten auf Einhaltung der im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen realobligatorischen Verpflichtung zum Sichtschutz durch die Kläger (vgl. dazu nachstehende E. 5.3.2 zweiter Absatz) bedeutete für diese keine unzulässige Einschränkung ihres Rechts, das Dach des beklagtischen Grundstücks zu benützen. Allerdings stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein "Recht der Kläger auf Aussicht" besteht, das die Beklagte mit der Montage der grünen Stahlblechwand verletzt hätte.