5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte den Klägern die Terrassenbenützung als solche bisher nie (und insbesondere auch nicht im vorliegenden Verfahren) streitig gemacht hat (obwohl es an einem eigenen Eintrag für eine Terrassenbenützungsdienstbarkeit im Grundbuch fehlt). Das Beharren der Beklagten auf Einhaltung der im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen realobligatorischen Verpflichtung zum Sichtschutz durch die Kläger (vgl. dazu nachstehende E. 5.3.2 zweiter Absatz) bedeutete für diese keine unzulässige Einschränkung ihres Rechts, das Dach des beklagtischen Grundstücks zu benützen.