Entsprechend ist den Klägern mangels (Mit-) Eigentümerstellung nach einhelliger Auffassung des Gerichts die Berufung auf die actio negatoria (Art. 641 Abs. 2 ZGB) versagt. 5.3. Zu prüfen, ist, ob sich die Kläger wegen einer Dienstbarkeitsverletzung (Verletzung der Terrassenbenützungsdienstbarkeit) auf die actio confessoria berufen können. Nach Auffassung der Mehrheit des Gerichts ist dies aus folgenden Gründen zu verneinen (zur Minderheitsmeinung vgl. nachfolgende E. 6): - 22 -