sie hat somit – entgegen klägerischer (vgl. etwa Replik 121 f.) und vorinstanzlicher Auffassung (angefochtener Entscheid E. 5.6) – mit der Montage des Metallgeländers an der Mauer ihres Gebäudes ausschliesslich in ihr eigenes Eigentum "eingegriffen". Die Kläger erhielten, wenn überhaupt, höchstens Eigentum an den (dem mechanischen Schutz des Daches dienenden) Platten auf der Terrasse und – entgegen ihrer Ansicht – nicht auch an der auch die Terrasse begrenzenden "Aufmauerung", an welche die Beklagte das Metallgeländer montieren liess. Entsprechend ist den Klägern mangels (Mit-) Eigentümerstellung nach einhelliger Auffassung des Gerichts die Berufung auf die actio negatoria (Art.