5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern hinsichtlich der auf dem beklagtischen Grundstück liegenden Terrasse lediglich ein Benützungsrecht eingeräumt werden konnte (und offensichtlich auch nur ein solches eingeräumt werden sollte). Die Beklagte blieb somit vollumfänglich Alleineigentümerin am eigenen Dach; sie hat somit – entgegen klägerischer (vgl. etwa Replik 121 f.) und vorinstanzlicher Auffassung (angefochtener Entscheid E. 5.6) – mit der Montage des Metallgeländers an der Mauer ihres Gebäudes ausschliesslich in ihr eigenes Eigentum "eingegriffen".