Die im kursiv markierten Passus für die Terrasse getroffene Unterhaltsregelung entspricht derjenigen, die zu erwarten ist, wenn man den Eigentümer der Wohnung (deren Dach dem Nachbargrundstück als Terrasse dient) als Alleineigentümer des Dachs inkl. Terrasse und den Nachbarn als Dienstbarkeitsberechtigten, der allenfalls an den auf der Terrasse liegenden Platten als Dienstbarkeitsvorrichtung Eigentum erlangt, auffasst (vgl. Art. 741 ZGB und BGE 5C.20/2003 E. 1.3).