Sodann wurde in Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags vom 30. August 1978 (Klagebeilage 12) hinsichtlich der Unterhaltskosten folgende Vereinbarung getroffen: "Die Unterhaltskosten der gemeinsamen Mauer, Decken und Fussböden fallen zu je ½ zulasten der beiden Parzelleneigentümer. Der Unterhalt der Platten (mech. Schutz) geht zulasten des Eigentümers von Parzelle aaa [= klägerisches Grundstück], während der Unterhalt der restlichen Decke des Hauses Kern (unter Terrasse) zulasten des Eigentümers von Parzelle bbb [= beklagtisches Grundstück] fällt [Hervorhebungen durch Kursivschrift und Unterstreichung hinzugefügt]."