Damit wurde eine eigentlich aus zwei Dienstbarkeiten (Überbaurecht und Terrassenbenützungsrecht) bestehende Mischdienstbarkeit geschaffen. Denn das – vorliegend einzig ins Grundbuch eingetragene – Überbaurecht verschafft von Gesetzes wegen kein Recht auf Benützung von Teilen eines Nachbargrundstücks die sich ausserhalb des Bereichs befinden, das vom Überbaurecht (im Situationsplan zum Dienstbarkeitsvertrag [Klagebeilage 12] mit durchgezogener roter Linie markiert) erfasst ist (vgl. vorstehende E. 5.2.3 Absatz 2). - 21 -