nur Mit-) Eigentümer der Terrasse oder gar des Dachs der auf dem belasteten Grundstück erstellten Wohnung werden sollte. Vielmehr ist im Vertrag von einem "Überbaurecht" die Rede, in dem "ein Recht zur Benützung des Daches als Terrasse eingeschlossen" sei. Diese Rechte wurden im beigefügten Situationsplan klar räumlich auseinandergehalten. Die mit "Überbaurecht" bezeichnete Fläche wurde mit durchgezogener roter Linie und die Flächen "Terrasse 2. Stock" sowie "Terrasse 1. Stock" wurden mit gestrichelter roter Linie markiert. Damit wurde eine eigentlich aus zwei Dienstbarkeiten (Überbaurecht und Terrassenbenützungsrecht) bestehende Mischdienstbarkeit geschaffen.