Selbst wenn man abweichend von den vorstehenden Ausführungen Grundeigentümern die Freiheit zugestehen wollte, hinsichtlich einer Terrasse wie der vorliegenden ein Überbaurecht des Terrassenbenützers am Dach einzuräumen (oder in analoger Anwendung von Art. 670 ZGB Miteigentum zu vereinbaren), ergibt eine objektivierte Auslegung des im Recht liegenden Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahre 1978 (Klagebeilage 12) keinen Hinweis darauf, dass nach Auffassung der am seinerzeitigen Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags beteiligten Personen (Vertragsparteien und Notar) der jeweilige Eigentümer des klägerischen Grundstücks (Allein- oder auch