(Schichten) zu rechtfertigen, mit dem nach der gesetzlichen Konzeption des Überbaurechts dem dienstbarkeitsbelasteten Eigentümer der Wohnung das Eigentum am eigenen Dach entzogen würde (Art. 674 Abs. 1 ZGB, wonach die auf ein anderes Grundstück überragenden Bauten oder Vorrichtungen Bestandteil des Grundstücks, von dem sie ausgehen, bleibt). Dies liesse sich mit den Prinzipien des schweizerischen Immobiliarsachenrechts nicht vereinbaren. 5.2.4.3.2. Zu ergänzen ist Folgendes: