vgl. nun auch Berufungsantwort S. 20, wonach die "Brüstung / Aufmauerung bautechnisch den funktionalen Abschluss der Terrasse im Rahmen des gewährten Überbaurechts bildet", wobei eine Begründung fehlt, wieso die Aufmauerung nicht nur tatsächlich den Abschluss der Terrasse bildet, sondern bautechnisch als überragender Teil einer auf dem klägerischen Grundstück stehenden Baute zu betrachten ist). Eine bloss funktionelle Zusammengehörigkeit zwischen der Terrasse und der (auf dem klägerischen und beklagtischen Grundstück) stehenden Wohnung der Kläger vermag für sich allein genommen kein Überbaurecht am Dach oder Teilen