Replik, act. 122: "Mit anderen Worten wurde diese Brüstung / Terrassenaufmauerung alleinig zu dem Zweck gebaut, die Terrasse und somit das Überbaurecht gewissermassen einzufrieden bzw. zu begrenzen und funktional [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] abzuschliessen", was den Abschluss nicht zu einem bautechnischen - 20 -