Bezeichnenderweise wird denn auch in den klägerischen Rechtsschriften das Alleineigentum an der Terrasse und insbesondere der Aufmauerung ausschliesslich funktionell (und "baulich", was nicht mit bautechnisch gleichgesetzt werden kann) begründet (vgl. z.B. Klage, act. 11: "…bildet die Aufmauerung den funktionellen Abschluss der Terrasse"; act. 13: "Damit bildet diese Aufmauerung den funktionellen [und baulichen] Abschluss der Terrasse" sowie "Daraus muss der logische Schluss gezogen werden, dass die Aufmauerung einzig und alleine für und wegen der Terrasse und deren Nutzung erstellt wurde"; Replik, act.