dige Terrassenkonstruktion entnehmen, die ihren bautechnischen Ursprung auf dem klägerischen Grundstück bzw. der im Überbaurecht erstellten Wohnung hat, gehen daraus doch einzig (blau markierte) "Platten = mech. Schutz" hervor (vgl. BGE 5C.20/2003 E. 1.3). Dem mechanischen Schutz dienende Platten vermögen, weil lediglich aneinandergereiht, von vornherein keine durchgehende Terrassenkonstruktion, geschweige denn eine bautechnisch vom berechtigten Grundstück ausgehende, zu begründen, an der ein Überbaurecht entstehen könnte.