12 unter Hinweis auf eine farbige Skizze, die ediert werde) eine solche auf dem klägerischen Grundstück bautechnisch ihren Ursprung nehmende, von der Dachkonstruktion klar getrennte Terrassenkonstruktion sinngemäss, aber völlig unsubstanziiert behauptet sein sollte, ist die Behauptung zumindest unbewiesen geblieben. Die Beklagte hat in der Klageantwort (act. 62) die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es unterlassen hätten, die in ihren Ausführungen erwähnte farbige Skizze zur Plausibilisierung der Verhältnisse auf der Terrasse auch beizulegen, weshalb die Skizze als Klageantwortbeilage 13 von der Beklagten eingereicht werde. Dieser Skizze lässt sich keine eigenstän-