Dach Bestandteilcharakter im Sinne von Art. 642/667 ZGB aufgewiesen haben dürften) als dem Terrassenbenützungsberechtigten dienenden Vorrichtung in dessen Eigentum stehen (vgl. die in vorstehender E. 5.2.4.2.1 [erster Absatz in fine] gemachten Ausführungen, wonach für die Bejahung eines Sondereigentums an einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden, fest mit dem belasteten Grundstück verbundenen Vorrichtung verlangt wird, dass die Vorrichtung vom Dienstbarkeitsberechtigten [und wohl auch seines Rechtsvorgängers] erstellt worden ist).