die gleiche horizontale Konstruktion diene der unteren Wohnung als Dach und der oberen als Terrasse; dabei überwiege ganz offensichtlich die Funktion als Dach, weil die untere Wohnung ohne Dach nicht bewohnbar wäre, während die obere Wohnung auch ohne Terrasse ihren Zweck erfüllen könne, Das Bundesgericht hat diese Auffassung in BGE 5C.20/2003 (E. 1.3.2) geschützt. Ohne dass es explizit gemacht worden wäre, scheint die Auffassung gewesen zu sein, dass die Terrassenplatten (die mutmasslich wegen der festen Verbindung mit dem - 19 -